§ 1

Angebotene Leistung/Chartergebiet

Chiemsee-Cruising vermietet Boote mit einem Schiffsführer (Charterung).

Chartergebiet ist ausschließlich der Chiemsee. Soweit nichts anderes vereinbart ist, starten alle Charterfahrten zur vereinbarten Zeit am Liegeplatz in Bernau am Chiemsee und enden dort zur vereinbarten Zeit.

Fahrten ohne einen Schiffsführer sind nicht möglich.

§ 2
Vertragsparteien

Vertragsparteien sind die Chiemsee-Cruising, im Folgenden Vermieter genannt sowie die Charterer der Boote, im Folgenden Mieter genannt.

Die Anschrift des Vermieters lautet:

Chiemsee-Cruising
c/o OS-Tech Online Services Technology
Geigelsteinstr. 23
83233 Bernau a. Chiemsee

§ 3
Vertragsabschluss und Zahlung

Mit seiner schriftlichen oder mündlichen Erklärung bietet der Mieter den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Diese Erklärung gilt bei Gruppenprogrammen für die gesamte Gruppe und die aus der Buchung entstehenden Forderungen. Mit der Erklärung erkennt der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

Die Erklärung wird verbindlich, sobald die bestellte Leistung von dem Vermieter schriftlich, per Telefax oder per Email bestätigt wird und der Mieter den Gesamtbetrag der Leistung bezahlt, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart.

Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Zusatzleistungen werden schriftlich erfasst.

§ 4
Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Buchungsbestätigung des Vermieters. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.

Eine Untervermietung ist nicht zulässig.

§ 5
Bezahlung

Soweit nicht anders vereinbart, ist der Gesamtbetrag mit Rechnungsstellung sofort fällig. Nach Zahlungseingang erhält der Mieter vom Vermieter eine Buchungsbestätigung der Bootstour mit dem vereinbarten Termin.

Die Buchungsbestätigung ist zum Fahrtantritt dem Bootsführer vorzulegen.

Startet der Mieter später als vereinbart, muss er das gecharterte Boot trotzdem ab dem ursprünglich vereinbarten Fahrtbeginn bezahlen, da die Boote für ihn freigehalten werden mussten.

§ 6
Verhaltensregeln

Nichtschwimmer haben zum Ein- und Aussteigen und während der Fahrt stets Schwimmwesten zu tragen, die vom Schiffsführer bereitgestellt werden.

Den Anweisungen des Schiffsführers ist während der Charterfahrt unbedingt Folge zu leisten.

Auf jederzeitige Anordnung des Schiffsführers sind von den Mietern die in ausreichender Zahl mitgeführten Schwimmwesten anzulegen. Sie dürfen erst wieder abgelegt werden, wenn der Schiffsführer dies ausdrücklich erlaubt.

Während der Fahrt des Bootes sind die Sitzplätze im Cockpit des Bootes einzunehmen. Die Mieter werden aufgrund der damit verbundenen Unfallgefahr gebeten, während der Fahrt keinesfalls Beine, Füße, Arme oder Hände ins Wasser hängen zu lassen oder sich sonst über den Bootsrand zu lehnen.

Die Mitnahme alkoholischer Getränke auf das Boot ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist der Schiffsführer berechtigt, der betroffenen Person den Zutritt auf das Boot zu verweigern bzw. die betroffene Person bei der nächsten Gelegenheit von Bord zu weisen.

§ 7
Rücktritt, Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter kann in folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

  • Bei Einwirkung höherer Gewalt  (z.B. Zerstörung oder Beschädigung des Bootes durch Sturm, Hagel; Unbefahrbarkeit des Sees aufgrund Naturkatastrophe etc.)
  • Bei plötzlicher Krankheit des Schiffsführers
  • Wenn der Mieter die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält

Insbesondere kann der Vermieter nach Mahnung und Fristsetzung zurücktreten, wenn der Mieter den zu zahlenden Betrag nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten leistet.

§ 8
Absage/Abbruch der Charterfahrt

Der Schiffsführer und der Vermieter sind bei Gefahren aufgrund der Wettersituation (z.B. Sturm, Gewitter, Hagel, Nebel etc.) jederzeit berechtigt die Charterfahrt vor dem vereinbarten Ende abzubrechen oder die Fahrt bereits im Vorfeld abzusagen. Bei Sturmwarnung wird sofort der nächste Hafen oder nach Wahl des Schiffsführers der Liegeplatz in Bernau am Chiemsee angefahren.

Bei Sturmvorwarnung entscheidet der Bootsführer, ob er die Fahrt abbricht. Eine noch nicht gestartete Fahrt wird im Falle der Sturmvorwarnung/Sturmwarnung abgesagt oder im Einvernehmen mit dem Mieter auf einen späteren Termin verschoben.

Eine Erstattung der Chartergebühr erfolgt nur, wenn die Fahrt bereits vor Beginn abgesagt wird. Bei Abbruch einer bereits begonnenen Fahrt erfolgt keine Erstattung der Chartergebühr.

§ 9
Rücktritt, Annahmeverzug, Verzug des Mieters

Der Mieter kann bis zu zwei Wochen vor dem Tag des vereinbarten Mietbeginns ohne weitere Kosten und ohne Angabe von Gründen von der Reservierung zurücktreten.

Danach und bis zu zwei Tage vor dem Tag des vereinbarten Mietbeginns kann der Mieter von dem Vertrag zurücktreten, hat jedoch die Hälfte der vereinbarten Mietgebühr an den Vermieter zu zahlen.

Bei einem Rücktritt später als zwei Tage vor dem Tag des vereinbarten Mietbeginns hat der Mieter dem Vermieter den vollen Mietpreis zu zahlen. Entscheidend ist das Datum des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Die Rücktrittserklärung hat entweder per Fax oder eMail zu erfolgen.

Dem Mieter wird gestattet, Nachweis darüber zu erbringen, dass kein Schaden bzw. ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

Ein eventuell bestehendes Widerrufsrecht nach § 312a BGB oder aus anderen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.

§ 10
Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.

§ 11
Haftung des Vermieters

Es besteht eine Haftpflichtversicherung für Personen- und/oder Sachschäden pauschal für jede Yacht in Höhe von EUR 6 Mio. Für das versicherte Risiko ist die Haftung auf die vorbenannte Höhe beschränkt.

Darüber hinaus haftet der Vermieter für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter beruhen.

Ferner haftet der Vermieter bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch vorgenannte Personen, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines seines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters beruhen;

der Schadensersatzanspruch für sonstige Schäden umfasst nur vorhersehbare Schäden. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen.

§ 13
Aufrechnung

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Mieter nur gestattet, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 14
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen. An die Stelle einer etwa unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem Inhalt entsprechende wirksame Bestimmung, die dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht.

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